Fehl gehe die Beschwerdeführerin auch mit der Annahme, dass aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus entstehen solle, denn das Wohnhaus verfüge bereits heute über eine baubewilligte Wohnung sowie über ein baubewilligtes voll ausgerüstetes Studio. Aus diesen Gründen und in einer Gesamtwürdigung – v.a. auch wegen der klaren Verbesserung des Erscheinungsbildes der Gebäude – erachte das AGR den bundesrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Identität als gerade noch eingehalten, denn auch die in Art. 42 Abs. 3 RPV festgelegten Regeln würden im vorliegenden Fall eingehalten.