Die von ihm kontrollierten Berechnungen würden belegen, dass einerseits die neuen Gebäudevolumen die bestehenden Gebäudevolumen klar unterschreiten würden und andererseits die maximalen bundesrechtlichen Erweiterungen (d.h. 60 % und max. 200 m2) vollumfänglich eingehalten würden. Fehl gehe die Beschwerdeführerin auch mit der Annahme, dass aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus entstehen solle, denn das Wohnhaus verfüge bereits heute über eine baubewilligte Wohnung sowie über ein baubewilligtes voll ausgerüstetes Studio.