Das AGR führt in seiner Verfügung vom 17. November 2022 aus, vorliegend handle es sich um ein sog. Ensemble, d.h. um zwei funktional zusammengehörende Gebäude, welche infolge ihrer gemeinsamen Funktionalität als ein Volumen betrachtet bzw. zusammengerechnet würden. Die von ihm kontrollierten Berechnungen würden belegen, dass einerseits die neuen Gebäudevolumen die bestehenden Gebäudevolumen klar unterschreiten würden und andererseits die maximalen bundesrechtlichen Erweiterungen (d.h. 60 % und max. 200 m2) vollumfänglich eingehalten würden.