Die Beschwerdegegner führen aus, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin schliesse Art. 24c RPG eine Zweckänderung in einem gewissen Rahmen nicht aus. Das AGR habe die Frage der Wesensgleichheit in seiner Verfügung vom 17. November 2022 eingehend geprüft und abgehandelt. Es könne darauf verwiesen werden. Die Wesensgleichheit könne nicht rein anhand einzelner Elemente aus den Grundriss- und Fassadenplänen beurteilt werden. Es sei eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen sei, dass insbesondere auch Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen und Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes vorgenommen werden könnten.