Hinsichtlich des Baus des Wohnhauses fehlen zwar solche Akten. Da dieses Gebäude jedoch gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegner im Jahr 1913 erstellt wurde (diese Jahreszahl sei auf der Fassade festgehalten), ist angesichts dieses frühen Entstehungszeitpunkts ebenfalls von dessen rechtmässigen Bestand auszugehen. Damit gelangt Art. 24c RPG zur Anwendung.