Dies stellt die Beschwerdeführerin zwar in Frage, da ein entsprechender Nachweis der Gemeinde fehle. Hinsichtlich der Scheune und der angebauten Remise kann jedoch gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1946 (Erstellung einer Scheune) und aus dem Jahr 1969 (Anbau an bestehende Scheune) von der rechtmässigen Erstellung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Baus des Wohnhauses fehlen zwar solche Akten.