b) Die bestehenden Gebäude auf der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. J.________ (K.________weg 8a und K.________weg 10) liegen in der Landwirtschaftszone und werden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Gebäude vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden. Ebenso ist davon auszugehen, dass diese rechtmässig erstellt wurden. Dies stellt die Beschwerdeführerin zwar in Frage, da ein entsprechender Nachweis der Gemeinde fehle.