Es handelt sich dabei um eine rechtliche Würdigung des AGR im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 24c RPG. Das AGR war daher nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten zu dieser rechtlichen Beurteilung vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal den Verfahrensbeteiligten bekannt war, dass das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bedarf und dieses unter dem Ausnahmetatbestand von Art. 24c RPG zu beurteilen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch diesbezüglich zu verneinen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung des AGR mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet. Selbst wenn – entgegen dem Gesagten – von einer