Das AGR hielt – soweit erkennbar – in seiner Verfügung vom 17. November 2022 erstmals fest, dass es vorliegend von einem sog. Ensemble ausgehe, d.h. zwei funktional zusammengehörenden Gebäuden, die – häufig aus topographischen Gründen – nicht hätten aneinandergebaut erstellt werden können und infolge ihrer gemeinsamen Funktionalität als ein Volumen zu betrachten bzw. zusammenzurechnen seien.