22 VRPG, weshalb sie dafür die Parteien nicht beiziehen muss.9 Gleiches kann vorliegend auch für das AGR gelten, auch wenn diesem bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die Entscheidkompetenz zukommt. Die Besichtigung wurde nicht durch die Gemeinde als Leitbehörde des Baubewilligungsverfahrens durchgeführt. c) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr nie kommuniziert worden, dass das AGR von einem «Ensemble» ausgehe. Sie habe daher nie Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Auch dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden.