Vielmehr diente die Ortsbesichtigung höchstens der informellen Orientierung des AGR als Entscheidbehörde, um das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abzurunden, weshalb diese ohne die Verfahrensbeteiligten durchgeführt werden konnte.8 Von einer Ungleichbehandlung der Beteiligten kann weiter nicht gesprochen werden, haben doch auch die Beschwerdegegner nicht an dieser Ortsbesichtigung teilgenommen. Schliesslich handelt es sich bei einer Ortsbesichtigung durch eine Fachbehörde nicht um einen Augenschein im Sinne von Art. 22 VRPG, weshalb sie dafür die Parteien nicht beiziehen