Diese Ortsbesichtigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht, ist doch gestützt auf die in den Vorakten vorhandene Besprechungsnotiz davon auszugehen, dass anlässlich dieser Besichtigung kein neuer, entscheidrelevanter Sachverhalt festgestellt wurde. Vielmehr diente die Ortsbesichtigung höchstens der informellen Orientierung des AGR als Entscheidbehörde, um das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abzurunden, weshalb diese ohne die Verfahrensbeteiligten durchgeführt werden konnte.8