Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der zuständige Bauinspektor des AGR am 4. Mai 2021 zusammen mit zwei Vertretern der Gemeinde eine Besichtigung vor Ort vornahm. Diese Ortsbesichtigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht, ist doch gestützt auf die in den Vorakten vorhandene Besprechungsnotiz davon auszugehen, dass anlässlich dieser Besichtigung kein neuer, entscheidrelevanter Sachverhalt festgestellt wurde.