es wäre ihr offen gestanden, während des Beschwerdeverfahrens Einsicht in diese Akten zu verlangen. Ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch unterblieb jedoch. Die BVD war daher nicht gehalten, ihr Einsicht in diese Akten zu gewähren. b) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, mit dem Durchführen eines offenbar privaten Augenscheins durch die Gemeinde und das AGR seien ihre Verfahrensrechte verletzt worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, an diesem Augenschein teilzunehmen. Damit sei Art. 22 VRPG verletzt worden.