Ob die Gemeinde die Edition alter Bewilligungsakten gegenüber den Verfahrensbeteiligten im vorinstanzlichen Verfahren offen gelegt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt hat, muss beim vorliegenden Ergebnis (Gutheissung der Beschwerde und Erteilung des Bauabschlags) nicht beurteilt werden. Im Beschwerdeverfahren hat das Rechtsamt der BVD die Gemeinde zweimal explizit aufgefordert, die alten Baubewilligungsakten die beiden Gebäude K.________weg 8a und 10 einzureichen (erste Verfügung vom 26. Januar 2023, zweite Verfügung vom 24. März 2023).