2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 22. Dezember 2022 und der Verfügung des AGR vom 17. November 2022 sowie die Erteilung des Bauabschlags.