Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht mit Kostennote vom 12. Januar 2024 Parteikosten in der Höhe von CHF 5300.20 (Honorar CHF 4800.–, Auslagen CHF 130.60 und Mehrwertsteuer CHF 369.60) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich hat die Gemeinde Uetendorf den Beschwerdeführenden ein Viertel der Parteikosten, ausmachend CHF 1325.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Uetendorf hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG).