a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als begründet. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. D.3. sind auf total CHF 20 160.85 zu reduzieren. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag zu bestätigen, da keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der I.________strasse erteilt werden kann. Wie aus den vorangehenden Erwägungen folgt, bestehen weitere Hinweise darauf, dass das Bauvorhaben überdimensioniert ist.