Gemäss Art. 27 Abs. 1 GBR setzt der Gemeinderat eine mit in Gestaltungsfragen ausgewiesenen, unabhängigen Fachpersonen zusammengesetzte Fachgruppe ein, welche die Bauwilligen und die Behörden in Fällen gemäss Art. 27 Abs. 2 GBR beraten. Die Beurteilungen und Berichte der Fachgruppe für Gestaltungsfragen stellt Expertenwissen dar und gehören nicht zum notwendigen Fachwissen der Gemeinde gemäss Art. 33a BauG. Die Kosten der Fachberatung Baugestaltung sind folglich als externe Expertenhonorare bzw. Auslagen zu qualifizieren, die den Beschwerdeführenden als Bauherrschaft zusätzlich zu den Gebühren verrechnet werden dürfen (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Gemäss Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Bst.