2 Abs. 1 KoG erlassen die Behörden und Fachstellen mit Ausnahme der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden ihre Verfügungen und Entscheide oder erstatten ihren Amtsbericht innert 30 Tagen. Mit Blick auf das im Koordinationsgesetz verankerte Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Uetendorf nach Eingang des überarbeiteten Baugesuches und entsprechendem Antrag der Beschwerdeführenden bzw. der Projektänderungen jeweils von den verschiedenen Behörden und Fachstellen die nötigen Amts- und Fachberichte eingeholt hat.