d) Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden betreffend den Kostenpunkt «Aufwand anderer Institutionen und Spesen» die Kosten der Fachgruppe für Gestaltungsfragen. Darüber hinaus machen sie jedoch nur pauschal geltend, dass die Einholung von diversen Berichten obsolet gewesen sei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 KoG erlassen die Behörden und Fachstellen mit Ausnahme der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden ihre Verfügungen und Entscheide oder erstatten ihren Amtsbericht innert 30 Tagen.