Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Baubewilligungsverfahrens übersetzt wären. Nach Eingang des Baugesuchs vom 10. Februar 2021 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden am 11. März 2021 mit, die Hochbau- und Planungskommission habe am 24. Februar 2021 entschieden, das Baugesuch gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD ohne Publikation zur Überarbeitung zurückzuweisen, da die Gestaltung des Gebäudes Art. 21 GBR nicht entspreche.52 In der Folge reichten die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2021 ein überarbeitetes Baugesuch bei der Gemeinde ein.53