Wie ausgeführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Aufwände im Bauvoranfrageverfahren Kosten zu erheben. Die Kosten von insgesamt CHF 1300.00 für die Aufwendungen im Bauvoranfrageverfahren im Zeitraum vom 14. März bis 2. Juli 2020 können daher nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Dasselbe gilt für die Kosten von insgesamt CHF 225.00 in Zusammenhang mit den Besprechungen vom 15. September 2021, 27. September 2021 und 5. Juli 2022 mit der Anwohnerschaft bzw. den Einsprechenden. Es rechtfertigt sich deshalb, bei den Kosten des Baubewilligungsverfahrens als solches insgesamt CHF 1525.00 abzuziehen.