Die Beschwerdeführenden wenden sich vorliegend nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern beanstanden grundsätzlich die Höhe der Kosten bzw. einzelne Kostenpunkte des angefochtenen Gesamtentscheids. Hinsichtlich der Kosten für das Baubewilligungsverfahren (Koordinationsverfahren [inkl. Projektänderungen]; total CHF 11 550.00) rügen die Beschwerdeführenden konkret die Kosten für die «Besprechungen» sowie die Redaktion des angefochtenen Entscheids. Darüber hinaus machen sie lediglich pauschal geltend, dass viele Aufwände der Baubewilligungsbehörde nicht not-