Dass die Bauvoranfrage im Titel von Ziff. 4.1 des Anhangs 4 der Gebührenverordnung genannt ist, genügt nicht als Grundlage für die Gebührenerhebung. Für die Erhebung allfälliger Kosten des Bauvoranfrageverfahrens besteht damit keine gesetzliche Grundlage. Ebenso fehlt es an einer Position für Besprechungen mit der Anwohnerschaft oder den Einsprechenden, soweit es sich nicht um eine Einspracheverhandlung handelt.