Aus Art. 4 Bst. b der Gebührenverordnung und dem Anhang 4 zur Gebührenverordnung folgt, dass für die verschiedenen aufgelisteten Positionen des Bauwesens grundsätzlich die Aufwandgebühr II von CHF 100.00 pro Stunde gilt. Einzig für Mitteilung an Nachbarn (CHF 30.00), Ausnahmebewilligungen (CHF 100.00) und Bewilligungen Betriebswegweiser (CHF 100.00) sind Pauschalgebühren vorgesehen (vgl. Anhang 4 zur Gebührenverordnung). Anders als in Art. 36 Abs. 5 des Muster-Gebührenreglements des AGR50 sind für das Verfahren der Bauvoranfrage im Anhang 4 der Gebührenverordnung keine Positionen aufgeführt. Dass die Bauvoranfrage im Titel von Ziff.