erforderlichen Zeitaufwand bemessen, wenn das übergeordnete Recht oder das Gebührenreglement nichts anderes bestimmt (Art. 15 Abs. 1 Gebührenreglement). Für Leistungen, deren Aufwand voraussehbar ist, setzt der Gemeinderat die Gebühren in Form einer Pauschale fest oder sieht dafür einen Rahmen vor (Art. 15 Abs. 2 Gebührenreglement).