Gemäss Art. 14 Abs. 1 Gebührenreglement erhebt die Gemeinde Gebühren für alle Leistungen der Gemeindeverwaltung, die durch einzelne Personen veranlasst werden und diesen zugerechnet werden können und nicht Bagatellen betreffen. Der Gemeinderat umschreibt die gebührenpflichtigen Leistungen im Einzelnen in der Gebührenverordnung (Art. 14 Abs. 2 Gebührenreglement). Aus Art. 14 Abs. 1 und 2 Gebührenreglement folgt, dass für die gebührenpflichtigen Leistungen eine Umschreibung in der Gebührenverordnung und / oder den entsprechenden Anhängen zur Gebührenverordnung erforderlich ist. Weiter statuiert Art. 15 Abs. 1 Gebührenreglement, dass sich die Verwaltungsgebühren nach dem für die Leistung