Die Gemeinde Uetendorf hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement48 als auch eine Gebührenverordnung49 erlassen. Sie verfügt damit grundsätzlich über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. In Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 3 Abs. 2 Gebührenreglement wiederholt die Gemeinde das Kost- endeckungs- und Verursacherprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Gebührenreglement steht die Höhe der Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Vorteile und Leistungen für die Gebührenpflichtigen. Gemäss Art.