Die Anzahl durchgeführter Besprechungen oder der Aufwand für die schriftliche Entscheidbegründung lägen im zulässigen Rahmen, zumal das Verfahren mit zwei Projektänderungen und zahlreichen Einsprachen lange gedauert habe. Weder aus dem Äquivalenz- noch dem Kostendeckungsprinzip folge, dass die entstandenen Aufwände nicht den Baugesuchstellenden in Rechnung gestellt werden dürften. Daran ändere die Höhe des Totalbetrags nichts, auch wenn dieser sehr hoch erscheinen möge.