Die Baugesuchstellenden hätten diese Kosten zu tragen, unabhängig des Inhalts der Berichte. Der Baubewilligungsbehörde komme die Verfahrenshoheit zu und es liege in ihrem Ermessen, welche Sachverhaltserhebungen und Beweismassnahmen nötig seien. Der Baubewilligungsbehörde werde ein weitreichender Beurteilungsspielraum zugestanden. Die Anzahl durchgeführter Besprechungen oder der Aufwand für die schriftliche Entscheidbegründung lägen im zulässigen Rahmen, zumal das Verfahren mit zwei Projektänderungen und zahlreichen Einsprachen lange gedauert habe.