Demgegenüber bringt die Gemeinde Uetendorf in ihrer Beschwerdeantwort vor, zu den Kosten des Baubewilligungsverfahrens gehörten gemäss Art. 51 Abs. 2 BewD44 und Art. 103 Abs. 1 VRPG45 auch die Auslagen für die eingeholten Berichte und Stellungnahmen der Fachstellen. Die Aufwände der Baubewilligungsbehörde und die Einholung von diversen Berichten sei in erster Linie auf die zwei Projektänderungen der Beschwerdeführenden zurückzuführen, die wiederum von den Fachstellen hätten beurteilt werden müssen. Die Fachgruppe für Gestaltungsfragen sei in ihren ergänzenden Berichten vom 22. März 2022 und 13. Oktober 2022 zum Schluss gekommen, an ihrer ursprünglichen Beurteilung ändere sich nichts.