Es ist fraglich, ob damit nicht eine Umgehung von Art. 46 BauV vorliegt, demgemäss bei mehr als 20 Familienwohnungen eine gut proportionierte, zusammenhängende grössere Spielfläche von mindestens 400 m2 zur Verfügung zu stellen ist. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, kann dies aber offen gelassen werden.