Dies führt ebenfalls zu geringeren Lärmimmissionen. Hinzu kommt, dass das Argument der Beschwerdeführenden, wonach bei einer Innenaufstellung ein unverhältnismässig grosser Technikraum erforderlich wäre und nicht mehr genügend Parkplätze errichtet werden könnten, auf eine Überdimensionierung des Mehrfamilienhauses hinweist. Schliesslich erscheint auch fraglich, ob die Aufstellung der Wärmepumpen auf dem Dach mit Blick auf Art. 22 Abs. 5 GBR überhaupt zulässig ist.