Bei Neubauten ist eine Innenaufstellung von Wärmepumpen in der Regel verhältnismässig.38 Es ist somit in jedem Fall zu prüfen, ob die Aussenaufstellung im Lichte des Vorsorgeprinzips zulässig ist. Vorliegend erscheint fraglich, ob nicht eine Innenaufstellung der Wärmepumpen angezeigt wäre. Dass mit der Aussenaufstellung eine bessere Immissionssituation entsteht als bei einer Innenaufstellung, ist nicht belegt. Daran ändern insbesondere auch die Lärmschutznachweise vom 34 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 35 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b, m.w.H.; vgl. die Vollzugshilfe Nr. 6.21, Lärmrechtliche Beurteilung von