Dabei ist der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen.35 Zu den emissionsreduzierenden Massnahmen gehört beispielsweise die Innenaufstellung von Wärmepumpen.36 Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei bereits aussenaufgestellten Wärmepumpen mindestens summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Es ist bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstandorten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält.