Die geplanten Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV34, deren Betrieb Aussenlärm verursacht. Als solche dürfen sie gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV nur errichtet werden, wenn die von ihnen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmimmissionen sind zudem durch vorsorgliche Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst.