Der Schall trete nicht direkt auf die umliegenden Liegenschaften und die Dachaufbordung sowie die Dachkante brächen den Luftschall. Art. 11 Abs. 2 USG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangten die Prüfung des Innenstandortes wegen der Reduktion der Schallemissionen. Letztere würden hier mit der Dachaufstellung erheblich reduziert. Zudem hätte ein Innenstandort einen unverhältnismässig grossen Technikraum zur Folge. Das wiederum bewirke eine derart starke Reduktion der Fläche der Autoeinstellhalle, dass die Einhaltung der Parkplatzbandbreite nicht mehr gewährleistet wäre. Die Dachaufstellung sei deshalb zu bewilligen.