g) Zusammengefasst kann dem Bauvorhaben für die Unterschreitung des Strassenabstandes zur I.________strasse keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 Abs. 1 SG erteilt werden. Das Bauvorhaben hält damit nicht alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ein und erweist sich als nicht bewilligungsfähig. Aus diesem Grund ist auch die Kritik der Gemeinde am grossen Bauvolumen berechtigt. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 4. Weitere Bemerkungen zum Bauvorhaben