plätze bestehen. Aus diesem Grund kann auch der Argumentation der Beschwerdeführenden, die Einstellhalle sei nicht überdimensioniert, nicht gefolgt werden. Insgesamt liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG vor und es kann bereits aus diesem Grund keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt werden.