Die Grösse und Lage des ersten Untergeschosses ist hauptsächlich auf den Wunsch der Beschwerdeführenden nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks, das heisst nach einer möglichst hohen Anzahl Wohnungen, zurückzuführen. Auch der Wunsch der Beschwerdeführenden, über mehr als einen Parkplatz pro Wohnung zu verfügen, die Einstellhalle mit Ladestationen für Elektroautos und E-Bikes auszustatten, die Mobilität der Zukunft zu fördern und dementsprechend zusätzliche Angebote für die Mieterschaft zu schaffen, begründet keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG.