Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem (ergänzten) Ausnahmegesuch vom 25. Februar 2022 bzw. 7. Dezember 2023 nichts. Dass durch die Unterschreitung des Strassenabstandes das Strassenprofil nicht beeinträchtigt werden, die Oberkante des Untergeschosses deutlich unter dem gewachsenen Boden liegen und Spielraum für spätere Installationen von Hydranten oder Strassenbeleuchtung bestehen soll, stellt kein Ausnahmegrund dar. Die Grösse und Lage des ersten Untergeschosses ist hauptsächlich auf den Wunsch der Beschwerdeführenden nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks, das heisst nach einer möglichst hohen Anzahl Wohnungen, zurückzuführen.