Bauten.19 Das kantonale Recht sieht für unterirdische Bauten keine geringeren Abstände im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SG vor. Das Baureglement der Gemeinde Uetendorf enthält mit Art. 7 Abs. 4 GBR und Art. A14.12 GBR eine ausdrückliche Regelung zu den Strassenabständen. Demzufolge gilt für öffentliche Strassen ein Abstand von mindestens 3.60 m. Für «Tiefbauten» sieht das Baureglement zwar einen Bauabstand von 1.00 m vor (vgl. Art. A14.10 Abs. 1 GBR), dieser gilt aber nur gegenüber Grundstücksgrenzen, nicht jedoch gegenüber Strassen. Für unterirdische Bauten gilt folglich gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.60 m.