Auch ist die Gemeinde Uetendorf nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Soweit die baupolizeilichen Masse eingehalten sind und die Voraussetzungen für allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligungen vorliegen, ist es mit Blick auf die Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, den Bauabschlag mit dem grossen Bauvolumen an sich zu begründen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden die baupolizeilichen Masse einhält und ob die erforderlichen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. 3. Strassenabstand