mit der Frage der Ortsbildverträglichkeit von grösseren Bauvolumen erfordere. Der Entscheid der Gemeinde, in der Mehrheit der Fälle keine oberirdische Geschossflächenziffer als Nutzungsmass vorzusehen, sei nicht so zu verstehen, dass immer und überall jegliche Gebäudedimensionen erlaubt sein sollen. Vielmehr gewännen damit die Ästhetikbestimmungen an Bedeutung und sollten Bauvorhaben jederzeit hohen ortsbaulichen Qualitätsansprüchen genügen.