Zudem folge aus dem Fehlen einer Grünflächenziffer nicht, dass sich die Gemeinde bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 Abs. 1 GBR nicht auf den Aspekt der Begrünung stützen dürfe. Das Interesse an der inneren Verdichtung dispensiere nicht von der Einhaltung der Ästhetikvorschriften. Eine Einschränkung der grundsätzlich erlaubten Gebäudedimensionen aus ästhetischen Gründen sei nicht per se unzulässig. Die Gemeinde halte in ihren «Richtlinien für die Beurteilung von Bauvorhaben bei der inneren Entwicklung von bestehenden Wohnquartieren» vom 11. Mai 2023 fest, dass die innere Entwicklung – besonders in kleinmassstäblichen Quartierstrukturen wie hier – Sorgfalt im Umgang