Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit der klaren und nachvollziehbar begründeten Beurteilung der Fachgruppe für Gestaltungsfragen auseinandergesetzt. Die Beurteilung sei nicht willkürlich. Aus der Zuteilung der Parzellen in der Nachbarschaft lasse sich nicht ableiten, dass von vornherein keine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung erzielt werden könne. Zudem folge aus dem Fehlen einer Grünflächenziffer nicht, dass sich die Gemeinde bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 Abs. 1 GBR nicht auf den Aspekt der Begrünung stützen dürfe.