und müsse nicht erneut definiert werden. Die Dimensionierung sei nicht eine Frage der Ortsbildverträglichkeit, sondern der baurechtlichen Vorschriften. Die baupolizeilichen Masse definierten das zulässige Bauvolumen. Könnte eine Fachgruppe über das Volumen beliebig entscheiden, würde der Zweck der baupolizeilichen Bestimmungen vereitelt. Die Fachgruppe für Gestaltungsfragen habe die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berücksichtigt. Das Bauvorhaben entspreche den baupolizeilichen Vorschriften und somit sei auch die Dimension zulässig. Zudem entspreche das Bauvorhaben dem in Art. 1 Abs. 1 RPG9 formulierten Ziel der inneren Verdichtung.