Im Quartier gebe es vielerlei unterschiedliche Nutzungsarten, Gesamthöhen, Gebäudelängen, Anzahl Vollgeschosse und Grenzabstände. Von einer fehlenden guten Gesamtwirkung des geplanten Neubaus könne daher nicht die Rede sein. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführenden die Folgen der kunterbunten Zonenplanung der Gemeinde ausbaden müssten. Wenn die Gemeinde Wert auf kleinmassstäbliche Ein- und Mehrfamilienhäuser und eine signifikante Durchgrünung des Strassenraums der I.________strasse lege, hätte sie eine Nutzungs- und Grünflächenziffer festlegen können. Das ortsverträgliche Nutzungsmass sei in der Nutzungsplanung festgelegt