Ein grösseres Nutzungsmass in kleinmassstäblichen Quartierstrukturen erfordere aber Sorgfalt im Umgang mit der Frage der Ortsverträglichkeit von grösseren Bauvolumen. Weiter erklärte die Gemeinde, das Bauvorhaben sei nicht so gestaltet, dass es zu einer guten Gesamtwirkung beitrage (vgl. Art. 21 GBR). Daher werde der Bauabschlag erteilt (vgl. Ziff. C.23 des angefochtenen Entscheids).